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   VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155   

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VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155 (https://dejure.org/2020,3470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2020 - 10 ZB 19.155 (https://dejure.org/2020,3470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 (https://dejure.org/2020,3470)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § ... 124a Abs. 4 S. 4, § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 4 S. 1, § 5 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 24 Abs. 2; AsylbLG § 1 f., § 1, § 4, § 7; GKG § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger wegen unzureichender Existenzmittel

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie (RL) 2004/38/EG (sog. Freizügigkeitsrichtlinie), § 4 Satz 1 FreizügG/EU

  • rewis.io

    Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger wegen unzureichender Existenzmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeitsrecht; nicht erwerbstätige Unionsbürger; ausreichende Existenzmittel; Leistungen nach AsylbLG als Sozialhilfebezug; unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen; ausreichender Krankenversicherungsschutz; Zulassungsgrund; Berufung; Zulassung; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie (RL) 2004/38/EG (sog. Freizügigkeitsrichtlinie), § 4 Satz 1 FreizügG/EU

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Diese Bestimmung soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris Rn. 76).

    Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die jeweiligen Sozialleistungen zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris Rn. 80).

    Danach ist der Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 61; ebenso zu Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG: EuGH, U.v. 15.9.2015 - C-67/14, Alimanovic - juris Rn. 44; EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris Rn. 63; jew. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris, Rn. 76).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Danach ist der Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 61; ebenso zu Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG: EuGH, U.v. 15.9.2015 - C-67/14, Alimanovic - juris Rn. 44; EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris Rn. 63; jew. m.w.N.).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (BVerwG, U.v.16.7.2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 67; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180, 10 C 18.2181 - juris Rn. 17).

    Soweit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2013 (C-140/12, Brey - juris) Bezug genommen wird, wird keine Abweichung seitens des Verwaltungsgerichts dargelegt, sondern allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt; außerdem gehört der Europäischen Gerichtshof nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten.

    Insbesondere begründet im vorliegenden Fall der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage der Kläger kennzeichnend sind (vgl. EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 64), eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Danach ist der Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 61; ebenso zu Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG: EuGH, U.v. 15.9.2015 - C-67/14, Alimanovic - juris Rn. 44; EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - juris Rn. 63; jew. m.w.N.).

    Es handelt sich um Leistungen, deren überwiegende Funktion gerade darin besteht, das Minimum an Existenzmitteln zu gewährleisten, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht (EuGH, U.v. 15.9.2015 - C-67/14, Alimanovic - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Denn der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, kann zwar einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt; insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist zu entnehmen, dass die Voraussetzung der Existenzsicherung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 21 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (BVerwG, U.v.16.7.2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - juris Rn. 67; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180, 10 C 18.2181 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Denn auch hierbei handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen, die der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris); das Asylbewerberleistungsgesetz hat dabei eine eigenständige Regelung des Mindestunterhalts für besondere Personengruppen geschaffen (HessVGH, B.v. 5.3.2007 - 3 UE 2823/06 - juris Rn. 18: "Sonder-Sozialhilferecht"), die gleichwohl zum materiellen Sozialhilferecht gehört (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, Einleitung zum AsylbLG Rn. 14-16 und § 1 AsylbLG Rn. 2 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Ernstliche Zweifel bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, reicht grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderer Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2016 - C-308/14, Kommission/Vereinigtes Königreich - juris Rn. 80 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Ernstliche Zweifel bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155
    Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

  • VGH Hessen, 05.03.2007 - 3 UE 2823/06

    Ausweisung - Bezug von Sozialhilfe durch Leistungen nach dem

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 10 CS 18.2180

    Verlust des Freizügigkeitsrechts: rechtsmissbräuchlich begründete

  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 10 ZB 19.2235

    Abgelehnte Berufungszulassung - Ausweisung eines assoziationsberechtigten

  • VG Mainz, 12.08.2022 - 4 K 569/21

    Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer

    Erforderlich ist vielmehr eine "unangemessene" Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 -, juris Rn. 44 f.; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris Rn. 11).

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4095/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf Bay VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1598/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 -, juris Rn. 76.
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

    vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 10 ZB 19.155 -, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 - juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 -, juris Rn. 76.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

    Im Streitfall haben die Klägerin und ihre Tochter seit ihrer Einreise nach Deutschland im August 2010 bis einschließlich Januar 2014 Leistungen nach den AsylbLG bezogen, bei denen es sich um Sozialhilfeleistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG handelt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2020 - 10 ZB 19.155 Rn. 10, juris).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 12 CE 20.985

    Keine Verpflichtung zur Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen im

    Zwar rechnen beitragsunabhängige Sozialleistungen, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen, grundsätzlich nicht zu den für die Beurteilung der Existenzsicherung heranzuziehenden Mitteln (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.2.2020 - 10 ZB 19.155 - BeckRS 2020, 2728 Rn. 6 ff.).
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